DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"
Seit dem 1. April 2021 ist das neue Regelwerk zur Überfallprävention in Kraft und löst die ehemalige Unfallverhütungsvorschrift "Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken" (DGUV Vorschrift 20) und die ehemalige Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" (DGUV Vorschrift 25) ab.
Der Geltungsbereich der neuen Unfallverhütungsvorschrift (UVV) wurde um die Bereiche Verkaufsstellen sowie Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand erweitert.
Viele Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der VBG betreiben auch Verkaufsstellen. Dies sind beispielsweise Fan-Shops von Sportvereinen oder Verkaufsstellen der Branche Glas und Keramik. Da hier, wie im Einzelhandel, Waren an Endverbraucher verkauft werden, ist für diese Betriebe das neue Regelwerk anzuwenden. Im Mittelpunkt der neuen DGUV Vorschrift 25, der UVV "Überfallprävention", stehen die Schutzziele für die Prozesse beim Umgang mit Bargeld.
Die Prozesse, die hier im Fokus stehen, sind:
- Ausgabe von Banknoten
- Annahme von Banknoten
- Verwahrung von Banknoten
- Versorgung von Automaten mit Banknoten
- Bearbeitung von Banknoten
- Transport von Banknoten
Geltungsbereiche der DGUV Vorschrift 25
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" z.B. sind Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Dazu gehören auch Unternehmen, welche Ein- und Auszahlungen von Geldbeträgen als Transferdienstleistung ohne kontenmäßige Beziehung erbringen.
Weiter gehören dazu Spielstätten Spielbanken, Spielhallen, Wettbüros oder ähnliche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Geldspielgeräten sowie der Veranstaltung anderer Glücksspiele oder der Annahme von Wetten dienen. Sowie Verkaufsstellen bzw. Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels oder Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.